§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen SpatialDataHub Austria.
- Er hat seinen Sitz in Ort und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich sowie den europäischen Raum.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist [zulässig / nicht beabsichtigt].
§ 2
Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Zweck des Vereins ist:
- Die Förderung, Entwicklung und der Betrieb einer souveränen, interoperablen und governance-konformen Geodateninfrastruktur für Österreich und den europäischen Raum.
- Die Vernetzung von Stakeholdern aus Netzbetrieb, öffentlicher Verwaltung, Forschung, Zivilgesellschaft und Privatwirtschaft im Bereich räumlicher Daten.
- Die Förderung offener Standards (OGC, INSPIRE, ISO 191xx) und europäischer Data-Space-Prinzipien (GAIA-X).
- Die Stärkung digitaler Souveränität und Resilienz durch kooperative Geodateninfrastrukturen.
- Die Unterstützung von Forschung, Bildung und öffentlichem Bewusstsein im Bereich Geodaten und Geoinformatik.
§ 3
Gemeinnützigkeit & Unentgeltlichkeit
- Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke gemäß § 13 zu verwenden.
§ 4
Tätigkeiten zur Zweckerreichung & Aufbringung der Mittel
Ideelle Tätigkeiten
- Veranstaltung von Konferenzen, Workshops und Roundtables
- Herausgabe von Berichten, Konzeptpapieren und Stellungnahmen
- Vernetzung von Mitgliedern und Partnern
- Interessenvertretung gegenüber Behörden und EU-Institutionen
- Betrieb von Pilotprojekten und technischen Infrastrukturen
Materielle Mittel
- Mitgliedsbeiträge (Jahresbeiträge laut Beschluss der Generalversammlung)
- Öffentliche Fördermittel (FFG, EU, BMVIT, Länder)
- Spenden und Sponsoring
- Einnahmen aus Projekten, Dienstleistungen und Veranstaltungen
- Konsortialfinanzierungen
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitgliedskategorien
- Ordentliche Mitglieder: Juristische oder natürliche Personen, die den Vereinszweck aktiv fördern und Stimmrecht in der Generalversammlung haben.
- Fördernde Mitglieder: Juristische oder natürliche Personen, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen, ohne Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ernennung durch die Generalversammlung.
Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung besteht kein Rechtsanspruch; eine Begründung ist nicht erforderlich.
Beendigung der Mitgliedschaft
- Durch freiwilligen Austritt (schriftlich, mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende)
- Durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens (Beschluss des Vorstands, Berufung an Generalversammlung möglich)
- Durch Tod (natürliche Personen) bzw. Auflösung (juristische Personen)
- Durch Streichung bei rückständigem Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte
- Teilnahme an Generalversammlungen und Abstimmungen (ordentliche Mitglieder)
- Wählbarkeit in Vereinsorgane (ordentliche Mitglieder)
- Nutzung von Vereinsleistungen und Infrastrukturen gemäß Beschlüssen
- Einsicht in den Jahresbericht und die Jahresabrechnung
Pflichten
- Förderung des Vereinszwecks
- Pünktliche Zahlung des Mitgliedsbeitrags
- Einhaltung der Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane
- Unterlassung vereinsschädigender Handlungen
§ 7
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung (§ 8)
- Der Vorstand (§ 9)
- Das Kuratorium (§ 10)
- Die Rechnungsprüfer/innen (§ 11)
- Das Schiedsgericht (§ 12)
§ 8
Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder statt.
- Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher schriftlich (E-Mail zulässig) unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte / einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit findet 30 Minuten später eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung statt, die unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Aufgaben der Generalversammlung
- Wahl und Abberufung des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen
- Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Rechnungsberichts
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschluss über Satzungsänderungen
- Beschluss über die freiwillige Auflösung des Vereins
§ 9
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: Obfrau/Obmann, Stellvertreter/in, Schriftführer/in, Kassier/in und bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Funktionsperiode von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, beschließt den Jahresvoranschlag und ist für die Umsetzung der Vereinszwecke verantwortlich.
- Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obfrau/des Obmanns.
- Der Verein wird nach außen durch die Obfrau/den Obmann, im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter vertreten.
§ 10
Kuratorium
- Das Kuratorium ist ein beratendes Organ des Vereins und besteht aus bis zu 15 Mitgliedern.
- Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen. Sie repräsentieren Stakeholder-Gruppen wie Netzbetreiber, öffentliche Verwaltung, Bundesheer, Forschung, NGOs und Privatwirtschaft.
- Das Kuratorium berät den Vorstand in strategischen Fragen, Projektprioritäten und der Weiterentwicklung des Vereinszwecks.
- Die Funktionsperiode beträgt 2 Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
§ 11
Rechnungsprüfung
- Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer/innen für eine Funktionsperiode von 2 Jahren.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins auf sachliche Richtigkeit. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht.
- Rechnungsprüfer/innen dürfen kein anderes Vereinsamt bekleiden.
§ 12
Schiedsgericht
- Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern aus dem Vereinsverhältnis werden vom Schiedsgericht entschieden.
- Jede Partei benennt eine/n Schiedsrichter/in. Die beiden Schiedsrichter/innen einigen sich auf eine/n Vorsitzende/n.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
§ 13
Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden, vorzugsweise im Bereich digitale Infrastruktur, Geodaten oder Resilienz.
- Als Begünstigte kommen insbesondere in Frage: [z.B. TU Wien / TU Graz, eine verwandte gemeinnützige Organisation, etc.]
Beschlossen durch die Gründungsversammlung am:
TT.MM.YYYY
Ort, Österreich
Obfrau / Obmann
Vorname Nachname
ZVR-Zahl:
XXXXXXXXX
Zentrales Vereinsregister, Österreich
Schriftführer/in
Vorname Nachname